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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der Camillo Sitte Versuchsanstalt für Bautechnik, im folgenden CSVA genannt:

1. Grundsätzliches, Antragstellung, Beauftragung, Gültigkeit und Anwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Camillo Sitte Versuchsanstalt für Bautechnik (CSVA) ist eine Dienstelle der Bundesverwaltung. Primär gelten daher für alle Auftragsverhältnisse die Vorschriften der Bundesgeschäftsordnung. Die nachfolgenden Bestimmungen dieser AGB kommen zusätzlich, erklärend und spezifizierend zur Anwendung:
Die CSVA ist eine akkreditierte Versuchsanstalt mit ausgeprägtem Qualitätssicherungsmanagement. Die folgenden Bestimmungen
gründen sich auf das Qualitätssicherungshandbuch der CSVA. Mit Beauftragung des schriftlichen Angebotes oder mit Übernahme der Proben für Kleinaufträge und der gegenseitigen Zeichnung des Übernahmescheins erlangt der Auftrag an die CSVA seine Rechtsgültigkeit. Diese AGBs werden Teil des Auftrags und sind zur
Einsicht auf der Homepage unter www.csva.at abrufbar.

2. Prüfgut, Unterlagen, Information
Bei Aufträgen, die keinen Außendienst erfordern, hat der Auftraggeber (AG) dem Auftragnehmer (AN, CSVA) die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Gegenstände (Prüfgut, Unterlagen etc.) frei Haus beizustellen und alle notwendigen Informationen zu erteilen. Darüber hinaus hat der AG alle
Informationen über die Eigenart des Prüfgutes zu erteilen, durch welche die Sicherheit des AN oder Dritter gefährdet sein könnte. Eine diesbezügliche Haftung des AN ist ausgeschlossen. Das Prüfgut bleibt im Eigentum des AG.

3. Untersuchungen außerhalb der Versuchsanstalt
Soweit zur Vertragserfüllung Untersuchungen außerhalb der Versuchsanstalt vorzunehmen sind, hat der AG den Zugang zu den entsprechenden Örtlichkeiten sicherzustellen, so daß eine ungehinderte Vertragserfüllung ermöglicht ist. Insbesondere hat der AG alle notwendigen Vorkehrungen zum
Schutz fremder Rechte zu treffen. Das Einbauten- und Leitungsrisiko verbleibt beim AG.

4. Behördliche Genehmigung, Einwilligung Dritter
Für die Vertragserfüllung erforderliche, behördliche Genehmigungen oder Einwilligungen Dritter hat der AG auf seine Kosten einzuholen und dem AN nachzuweisen.

5. Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse
Der AN ist verpflichtet, den AG die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen schriftlich mitzuteilen. Mündliche Informationen haben keine Rechtsgültigkeit und dienen nur als Vorinformation.

6. Zusätzliche Leistung
Wird im Zuge der Durchführung des Prüfauftrages eine Leistung erforderlich, die in diesem nicht vorgesehen ist, so wird der AN vor deren Ausführung das Einvernehmen mit dem AG herstellen. Wird
die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Leistung einvernehmlich festgestellt, so ist gleichzeitig das entsprechende Entgelt schriftlich zu vereinbaren. Ist ein Einvernehmen nicht herstellbar, kann eine Vertragsänderung (Pkt. 7) erforderlich werden bzw. vom Rücktrittsrecht (Pkt. 11) Gebrauch gemacht werden.

7. Vertragsänderung
Jede Änderung und Ergänzung des Vertrages - einschließlich einer Abweichung von den AGBs - bedarf zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform und muss von beiden Vertragspartnern unterfertigt werden.

8. Geheimhaltungspflicht
Der AN verpflichtet sich, soweit ihn der AG nicht schriftlich davon befreit und sofern nicht gesetzliche Meldevorschriften der Geheimhaltungspflicht entgegenstehen, zur Geheimhaltung der in Ausführung des Auftrages erlangten Kenntnisse, insbesondere über alle betriebliche und geschäftliche Belange des AG, sowie zur Überbindung dieser Verpflichtung an allfällige Erfüllungsgehilfen.

9. Veröffentlichungsrecht
Grundsätzlich dürfen Ergebnisse von Untersuchungen vom AG nur im vollständigen Wortlaut unter namentlicher und eindeutiger Anführung des AN veröffentlicht werden. In Sonderfällen sind Teilbzw.
auszugsweise Veröffentlichungen zulässig, wenn sie als solche bezeichnet werden und eine vorherige schriftliche Zustimmung des AN eingeholt wurde.

10. Aufbewahrung, Beseitigung den Prüfgutes
Wird Prüfgut im Zuge von Prüfungen zerstört oder ist das Ergebnis nicht nachvollziehbar oder ist eine reproduzierbare Wiederholung der Prüfung nicht möglich, so erfolgt die Beseitigung des Prüfgutes
nach Abschluss der Untersuchung und der Übergabe der Prüfergebnisse an den AG. Die Entsorgung erfolgt in jedem Fall auf Kosten des AG. Der AG ist verpflichtet das Prüfgut auf Aufforderung des AN zu übernehmen
und abzutransportieren oder die Kosten für die Entsorgung durch den AN zu übernehmen.

11. Rücktrittsrecht
Der AN ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
a.) über das Vermögen das AG das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des
Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt wird,das Rücktrittsrecht kann
im Fall des Ausgleichs während der ganzen Dauer des Ausgleichsverfahrens bis zur Aufhebung
desselben in den übrigen Fällen unbefristet bis zur Beendigung der Untersuchung geltend gemacht
werden,
b.) eine rechtzeitige Erfüllung des Vertrages durch Umstände, die der AG zu vertreten hat, unmöglich ist,
c.) der AG seinen Mitwirkungspflichten insbesondere gem. Pkt. 2.-4. trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt,
d.) im Falle vereinbarter, gänzlicher oder teilweiser Vorausleistungspflicht des AG, dieser seinen Verpflichtungen trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt.

Tritt der AN nach einer dieser Bestimmungen vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Kosten und Anspruch auf die bereits fertiggestellten Untersuchungen
gemäß Gebührenliste bzw. gemäß Vertrag.

12. Haftung
Der AN haftet nicht für Schäden, die am Prüfgut entstehen, soweit sie nicht auf ein von ihm zu vertretendes grobes bzw. fahrlässiges Verschulden zurückzuführen sind. Insbesondere haftet er nicht für
Schäden, die mit der Durchführung der Untersuchung typisch oder notwendig verbunden sind. Der AG haftet für alle Schäden, die durch eine mangelhafte Beistellung des Prüfgutes oder eine Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 2 bis 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen, und er hat den AN gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.

13. Rückbehaltungsrecht
Der CSVA verbleibt an ihren Leistungen das Urheberrecht. Ferner bleiben die Versuchs- oder Prüfergebnisse bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes im Eigentum der CSVA und es dürfen auch keine Teil- oder Vorausergebnisse vom AG genutzt oder veröffentlicht werden.

14. DSGVO
Mit der Auftragserteilung wird dem AN durch den AG die Genehmigung zur für die Abwicklung des Auftrages erforderliche Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenspeicherung bis auf schriftlichen Widerruf erteilt.

15. Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Leistungen ist der ordentliche Standort der Prüfanstalt – WIEN, III

16. Aussagen zur Konformität
Die CSVA verwendet die binäre Entscheidungsregel. Die Konformität mit einer Spezifikation wird nur bestätigt, wenn der Messwert mit einem Vertrauensniveau von mindestens 95% innerhalb der zulässigen Abweichung liegt. Gegebenenfalls ist mit dem Kunden ein anderes Vertrauensniveau zu vereinbaren.